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Ratgeber · Pflegekasse

Der Beratungsbesuch: Pflicht bei Pflegegeld – seit 2026 seltener

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen. Zum 1. Januar 2026 haben sich die Fristen geändert – für Pflegegrad 4 und 5 zum Vorteil. Was gilt, was passiert, wenn man ihn vergisst, und warum der Termin nützlicher ist als sein Ruf.

Wen die Pflicht trifft

Maßgeblich ist eine einzige Frage: Fließt Pflegegeld? Wer Pflegegeld bezieht – ganz oder anteilig –, muss die Beratung abrufen. Außen vor ist nur, wer ausschließlich Pflegesachleistung nutzt, also den gesamten Betrag über einen Pflegedienst abrechnet und keinen Euro Pflegegeld ausgezahlt bekommt. Dort kommt ohnehin regelmäßig eine Fachkraft ins Haus.

Der Hintergrund ist gut gemeint: Die Pflegekasse möchte wissen, ob die häusliche Pflege gesichert ist – und Sie sollen erfahren, welche Hilfen es gibt. Denn die meisten Familien schöpfen ihre Ansprüche nicht aus, einfach weil sie sie nicht kennen.

Kosten entstehen Ihnen keine. Der Besuch wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Häufiger Irrtum: Die Kombinationsleistung befreit nicht

Wer einen Pflegedienst für die Grundpflege kommen lässt und daneben anteiliges Pflegegeld bekommt, ist trotzdem in der Pflicht. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass Pflegegeld bezogen wird – wie viel davon, spielt keine Rolle.

Die Pflegekassen handhaben das streng: Sobald auch nur ein Teil des Pflegegeldes fließt, verlangen sie den Nachweis. Fehlt er, wird der anteilige Betrag gekürzt. Planen Sie die Beratung deshalb so ein, als bezögen Sie reines Pflegegeld.

bei Pflegegeld § 37 Abs. 3 SGB XI für Sie kostenlos
Pflegefachkraft im Beratungsgespräch mit Angehörigen

Was sich 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate nachweisen. Diese Pflicht ist entfallen – seit dem 1. Januar 2026 gilt für alle Pflegegrade von 2 bis 5 derselbe halbjährliche Rhythmus.

Pflegegrad 1
Freiwillig

Keine Pflicht. Wer möchte, kann den Beratungsbesuch einmal im Halbjahr abrufen – die Kasse zahlt ihn trotzdem.

Pflegegrad 2 und 3
Halbjährlich

Unverändert: zweimal im Jahr, jeweils innerhalb des Halbjahres. Wer den Termin sinnvoll legt, hat Ruhe bis zum nächsten.

neu seit 2026
Pflegegrad 4 und 5
Auch halbjährlich

Statt bisher vierteljährlich. Wer den engeren Takt schätzt, kann ihn freiwillig beibehalten – verpflichtend ist er nicht mehr.

Was bei dem Termin passiert

Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause. Es dauert meist 45 bis 60 Minuten, und es ist keine Prüfung – niemand kontrolliert, ob Sie „richtig“ pflegen.

Wie geht es Ihnen? Auch der pflegenden Person, nicht nur der gepflegten
Pflegetechnik – Handgriffe, die den Rücken schonen
Hilfsmittel – was es gibt und wer es bezahlt
Wohnumfeld – Stolperfallen, Haltegriffe, Zuschüsse für den Umbau
Entlastung – Verhinderungspflege, Tagespflege, Betreuungsangebote
Leistungen – was Ihnen zusteht und bislang ungenutzt bleibt
Pflegegrad – ob eine Höherstufung angezeigt wäre
Bestätigung – geht anschließend an Ihre Pflegekasse

Wer den Termin ernst nimmt, holt oft mehr heraus als den Nachweis: Der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind die beiden Leistungen, die dabei am häufigsten zum ersten Mal zur Sprache kommen.

Wenn der Nachweis ausbleibt

Die Kasse muss kürzen – sie hat keinen Ermessensspielraum

Bleibt der Nachweis aus, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen; im Wiederholungsfall kann sie es ganz entziehen. Das steht so in § 37 Abs. 6 SGB XI. Wie hoch die Kürzung ausfällt, legt das Gesetz nicht fest – das entscheidet Ihre Kasse.

In der Praxis passiert das selten aus bösem Willen, sondern weil der Termin im Alltag untergeht. Ein Eintrag im Kalender zum Halbjahresende genügt meist schon. Viele Kassen erinnern von sich aus – verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

Vertrauensvolles Gespräch zwischen Pflegekraft und Seniorin

Wer den Besuch durchführen darf

Nicht jeder darf das. Zugelassen sind zugelassene Pflegedienste, von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte sowie anerkannte Beratungsstellen. Sie können frei wählen, wen Sie beauftragen – die Kasse darf Ihnen niemanden vorschreiben.

Wichtig zu wissen: Der Beratungsbesuch verpflichtet Sie zu nichts. Wer ihn durchführt, wird dadurch nicht Ihr Pflegedienst. Viele Familien nutzen den Termin bewusst, um einen Dienst in Ruhe kennenzulernen, bevor sie sich irgendwann für einen entscheiden – oder eben nicht.

Und noch etwas ist erlaubt: den Anbieter zu wechseln. Wenn Ihnen die Beratung nichts gebracht hat, nehmen Sie beim nächsten Mal jemand anderen.

Fragen zum Pflegegeld?

Ob eine Höherstufung sinnvoll ist, welche Leistungen Sie noch nicht nutzen, wie sich Betreuung und Entlastung finanzieren lassen – rufen Sie an und fragen Sie. Kostenlos, unverbindlich und ohne dass daraus etwas folgen muss.

Frage stellen

Stand: September 2026 · Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratungsbesuch), § 37 Abs. 6 SGB XI (Kürzung und Entzug des Pflegegeldes). Die geänderten Fristen gelten seit dem 1. Januar 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.