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Ratgeber · Pflegekasse

Pflegegeld oder Pflegedienst? Die Kombinationsleistung macht beides möglich

Viele Familien glauben, sie hätten nur die Wahl zwischen Geld auf dem Konto und einem Pflegedienst vor der Tür. Tatsächlich lässt sich beides verbinden – die Pflegeversicherung nennt das Kombinationsleistung.

Drei Begriffe, einfach erklärt

Ab Pflegegrad 2 stellt Ihnen die Pflegekasse jeden Monat einen Betrag zur Verfügung. Wie er zu Ihnen kommt, hängt davon ab, wer die Pflege übernimmt:

Pflegegeld ist Geld, das Ihnen überwiesen wird – dafür, dass Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen. Es ist nicht zweckgebunden, Sie müssen keine Belege einreichen und dürfen frei darüber verfügen.

Pflegesachleistung ist kein Geld, sondern ein Budget für einen Pflegedienst. Ausgezahlt bekommen Sie davon nichts – der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür ist dieses Budget deutlich höher als das Pflegegeld: bei Pflegegrad 3 liegt es bei 1.497 € gegenüber 599 € Pflegegeld, also bei mehr als dem Doppelten des Pflegegeldes.

Kombinationsleistung ist der Fall dazwischen, und in der Praxis der häufigste: Ein Pflegedienst kommt, verbraucht aber nicht das ganze Budget. Was übrig bleibt, wird Ihnen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Sie bekommen also beides – den Dienst und Geld aufs Konto.

Noch kein Pflegegrad? Mit unserer Selbsteinschätzung sehen Sie in etwa 25 Minuten, wo Sie stehen.

ab Pflegegrad 2 § 36, 37, 38 SGB XI frei kombinierbar
Betreuungskraft im Gespräch mit einer Seniorin am Küchentisch

Was Ihnen im Monat zusteht

Die Beträge gelten für 2026 und bleiben nach derzeitiger Beschlusslage bis einschließlich 2027 unverändert. Die dritte Spalte ist der eigentliche Grund, sich mit der Kombinationsleistung zu beschäftigen: So viel mehr steht zur Verfügung, wenn ein Pflegedienst übernimmt.

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungBudget-Vorteil
Pflegegrad 2347 €796 €+ 449 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €+ 898 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €+ 1.059 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €+ 1.309 €

Was der Pflegedienst dafür macht

Das Budget deckt drei Bereiche ab – und einen wichtigen Bereich ausdrücklich nicht.

Körperbezogene Pflege
Meist „Grundpflege“ genannt

Waschen, Duschen und Baden, Hautpflege, An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen und Trinken, Unterstützung beim Aufstehen und Gehen, Begleitung zur Toilette.

Pflegerische Betreuung
Zeit statt Handgriffe

Struktur im Tagesablauf, Ansprache und Beschäftigung, Begleitung bei Unruhe, Angst oder Verwirrtheit – bei Demenz oft der größere Teil der Arbeit.

Hilfe im Haushalt
Damit der Alltag läuft

Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäsche, die Wohnung sauber halten – alles, was zum Wohnen gehört und allein nicht mehr geht.

Nicht aus diesem Budget: die Behandlungspflege

Spritzen, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe – das sind medizinische Leistungen. Sie werden ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt, nicht von der Pflegekasse. Sie verbrauchen also nichts von Ihrem Pflegebudget, sondern laufen getrennt daneben. Wie das funktioniert, steht in unserem Beitrag zur häuslichen Krankenpflege.

Ein Beispiel, einmal durchgerechnet

Die Regel dahinter ist einfacher, als sie klingt: Der Anteil des Budgets, den der Pflegedienst nicht verbraucht, wird Ihnen als Pflegegeld ausgezahlt. Verbraucht er 40 Prozent, bekommen Sie 60 Prozent des Pflegegeldes.

Beispiel · Pflegegrad 3

Frau K. wird von ihrer Tochter gepflegt. Zweimal in der Woche kommt ein Pflegedienst für die Morgenpflege.

Budget für den Pflegedienst (Pflegesachleistung)1.497 €
Davon berechnet der Pflegedienst im Monat599 €
Das sind vom Budget40 %
Nicht verbraucht bleiben60 %
Anteiliges Pflegegeld: 60 % von 599 €359 €
Unterm Strich: Der Pflegedienst ist über die Pflegekasse bezahlt – und zusätzlich werden 359 € auf das Konto der Familie überwiesen.

Zum Vergleich: Mit reinem Pflegegeld bekäme die Familie 599 € und müsste den Pflegedienst davon selbst bezahlen – die zwei Einsätze wären damit vollständig aufgebraucht. Die Kombinationsleistung bringt hier rund 359 € im Monat mehr.

Muss man das beantragen?

In der Regel nicht. Das Gesetz formuliert es als automatische Folge: Wer die Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, „erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld“ (§ 38 SGB XI). Sobald der Pflegedienst abrechnet und das Budget nicht ausschöpft, wird der nicht verbrauchte Anteil überwiesen.

Sie müssen nichts vorab ausrechnen

Der Anteil wird nach dem berechnet, was tatsächlich in Anspruch genommen wurde – Monat für Monat. Schwankt der Bedarf, schwankt der Betrag entsprechend mit. Ein festes Verhältnis vorab festzulegen ist möglich, aber nicht nötig; wer sich festlegt, ist daran allerdings sechs Monate gebunden.

Wie Ihre Pflegekasse es in der Praxis handhabt, ist unterschiedlich: Manche lassen sich einmal formlos bestätigen, dass Sie Kombinationsleistung wünschen, andere rechnen einfach ab. Ein Anruf bei Ihrer Kasse klärt das in fünf Minuten.

Hauswirtschaftliche Unterstützung in der eigenen Wohnung

Was obendrauf kommt

Unabhängig davon, wofür Sie sich entscheiden, stehen Ihnen zusätzlich 131 € im Monat als Entlastungsbetrag zu – ab Pflegegrad 1, also auch dann, wenn es für Pflegegeld noch nicht reicht. Dieses Geld wird nicht mit dem Pflegegeld verrechnet. Es ist für Betreuung und Entlastung gedacht: Alltagsbegleitung, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu Terminen.

Der Entlastungsbetrag verfällt übrigens nicht sofort: Was Sie in einem Jahr nicht abrufen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.

Und es gibt eine Möglichkeit, die kaum jemand kennt: Wer seine Pflegesachleistung nicht ausschöpft, kann einen Teil davon in Betreuungsleistungen umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Die Grenze ist dabei der kleinere von zwei Werten – höchstens 40 Prozent des Sachleistungsbetrags und höchstens das, was im laufenden Monat tatsächlich übrig geblieben ist. Bei Pflegegrad 3 sind das im günstigsten Fall 598 €.

Wichtig: Das ist kein zusätzliches Geld, sondern umgewidmetes Budget. Jeder umgewandelte Euro mindert Ihr anteiliges Pflegegeld entsprechend. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, was Sie mit den Stunden anfangen – durchrechnen sollte man es in jedem Fall.

Wie das funktioniert, haben wir hier ausführlich erklärt. Und mit dem Betreuungsstunden-Rechner sehen Sie, wie viele Stunden dabei herauskommen.

131 € je Monat schon ab Pflegegrad 1 bis 40 % umwandelbar

Wir rechnen das mit Ihnen durch

Welcher Weg sich für Sie lohnt, hängt davon ab, wie viel Ihre Familie selbst trägt und was tatsächlich gebraucht wird. Wir schauen uns das gemeinsam an – kostenlos, unverbindlich und ohne dass Sie sich danach für irgendetwas entscheiden müssen.

Beratung vereinbaren

Stand: September 2026 · Rechtsgrundlagen: § 36 SGB XI (Pflegesachleistung), § 37 SGB XI (Pflegegeld), § 38 SGB XI (Kombinationsleistung), § 45a und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag, Umwandlung). Beträge für das Kalenderjahr 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.